Grund- und Ersatzversorgung

Festlegung des Grundversorgers:

Betreiber von Energieversorgungsnetzen sind verpflichtet, alle drei Jahre jeweils zum 1. Juli, erstmals zum 1. Juli 2006 den Grundversorger für die nächsten drei Kalenderjahre festzustellen. Grundversorger ist das jeweilige Energieversorgungsunternehmen, das die meisten Haushaltskunden in einem Netzgebiet der allgemeinen Versorgung beliefert.

Der Grundversorger im Netzgebiet der Stadtwerke Ahaus GmbH ist vom 01.07.2021 bis zum 30.06.2024 gemäß § 36 Abs. 2 EnWG:

Stadtwerke Ahaus GmbH
Hoher Weg 2
48683 Ahaus

Bedingungen Grundversorgung:
Verordnung über Allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Elektrizität aus dem Niederspannungsnetz

Stromgrundversorgungsverordnung – StromGVV

Ergänzende Bedingungen zur Grundversorgung: 
Ergänzende Bedingungen zur StromGVV

Preise für Grundversorgung: 

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