Aufgrund des Krieges in der Ukraine sind die Kosten für Erdgas stark gestiegen. Hiervon sind sowohl private Verbraucher als auch Unternehmen, die auf Erdgas angewiesen sind, betroffen. Mit der Energiepreisbremse hat die Bundesregierung ein Mittel zur finanziellen Entlastung von Gas- und Stromkunden beschlossen. Dabei wird ein Grundkontingent des Verbrauchs auf einen festen Endpreis gedeckelt. Alles, was über diesen Basisbedarf hinaus verbraucht wird, wird zum vereinbarten Preis abgerechnet. Die Preisbremse für Gas und Strom startet am 1. März 2023, soll aber auch rückwirkend zum 1. Januar 2023 Energiekunden entlasten.
Außerdem haben viele Fernwärme- und Erdgaskunden eine finanzielle Soforthilfe im Dezember 2022 erhalten.
Nachfolgend haben wir wichtige Informationen zur Energiepreisbremse für Strom und Gas bzw. Wärme und zur Dezember-Soforthilfe für Fernwärme- und Erdgaskunden (§ 2 Abs. 4 Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz ESWG) für Sie zusammengefasst. Ebenso erhalten sie hier wichtige Informationen zur Jahresverbrauchsabrechnung. Wir versichern, dass wir alle Leistungen genau wie vom Gesetzgeber vorgesehen, umsetzen werden.
Sie haben noch allgemeine Fragen zum Thema Energiepreisbremse? Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz stellt eine kostenfreie Telefonhotline zur Beratung über die Energiepreisbremsen unter der Nummer 0800 78 88 900 zur Verfügung. Mit dieser Hotline können sich alle Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Unternehmen über die Strom-, Gas- und Wärmepreisbremse informieren. Die Hotline ist von Montag bis Freitag von 08:00 bis 20:00 Uhr erreichbar.
Sie haben Rückfragen zu Ihrer Jahresverbrauchsabrechnung? Hier finden Sie eine Musterrechnung mit häufig gestellten Fragen, wie z.B. Aufbau der Abrechnung, Ermittlung des Gasverbrauchs etc. Zudem erhalten Sie eine separate Abschlagsinformation, die auch die Preisbremsen berücksichtigt.
Auf Ihrer Abrechnung sind die Kosten für Gas und Wärme mit 7% Mehrwertsteuer ausgewiesen, die Senkung wurde selbstverständlich automatisch für Sie berücksichtigt. Seit dem 1. Oktober 2022 wurde die Mehrwertsteuer auf 7% gesenkt. Diese Senkung gilt für das gesamte Jahr 2022 und nicht nur für Oktober bis Dezember. Die Zahlungseingänge für Gas und Wärme werden daher ab Oktober 2022 nochmal gesondert auf Ihrer Endabrechnung ausgewiesen.
Auf Ihrer Endabrechnung finden Sie auf der ersten Seite über der Berechnung der neuen Abschläge eine Information zu Ihrem Entlastungsbetrag. Der tatsächliche Entlastungsbetrag weicht ggf. vom vorläufigen Entlastungsbetrag ab, da der tatsächliche Entlastungsbetrag auf Grundlage ihres Jahresverbrauchs mit dieser Abrechnung ermittelt und dementsprechend angepasst wurde. Wie genau sich dieser Entlastungsbetrag für Gas und Wärme berechnet, erklären wir Ihnen weiter untenstehend auf dieser Seite.
Der Abschlag wurde mit der Endabrechnung für Sie individuell angepasst und automatisch hinterlegt. Die Höhe Ihrer Abschläge finden Sie auf der ersten Seite im unteren Bereich der Abrechnung.
Bitte beachten Sie, dass in den neuen Abschlägen noch nicht die Energiepreisbremsen berücksichtigt sind. Die Softwarehersteller sind dabei die notwendigen Anpassungen umzusetzen. Sie erhalten im Februar eine weitere Abschlagsmitteilung, in der die Preisbremsen Berücksichtigung finden. Hier finden Sie eine Beispielrechnung.
In der Jahresverbrauchsabrechnung sind die Preisbremsen noch nicht berücksichtigt. Die Softwarehersteller werden die notwendigen Anpassungen umsetzen. Sie erhalten eine neue Abschlagsinformation im Februar, die dann auch die Preisbremsen berücksichtigt. Abschlagsanpassungen können Sie direkt über unser Kundenportal vornehmen.
Falls Ihre Jahresendabrechnung ein Guthaben aufweist, besteht die Möglichkeit, dieses Guthaben für das Jahr 2023 stehen zu lassen und mit den Abschlägen zu verrechnen. Bei Interesse können Sie uns das online über unser Formular oder telefonisch mitteilen.
Mit dem interaktiven Rechner können Sie die monatliche Einsparung durch die Preisbremsen und die anfallenden Energiekosten für Privathaushalte berechnen.
Die Gas- und Wärmepreisbremse greift bei allen Gas- und Wärmekunden. Je nach Verbrauchsmenge variiert die Höhe des Deckels und die Grundlage für die Berechnung des Grundkontingents, welches gedeckelt wird.
Für Kunden, die weniger als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen, liegt die
Für Kunden, die mehr als 1,5 Mio. kWh Gas pro Jahr verbrauchen, liegt die
Der Gaspreisdeckel bezieht sich auf den Basisbedarf. Dieser entspricht einem Grundkontingent anteilig an Ihrem durchschnittlichen Verbrauch. Alles, was über diese Menge hinausgeht, wird zum vereinbarten Vertragspreis berechnet. Für die Berechnung des Grundkontingents werden Gas-/Wärmekunden in zwei Gruppen aufgeteilt. Entscheidend ist neben der Verbrauchsmenge auch die Zählerart:
SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.
RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 1.500.000 kWh Gas verbaut.
Nein, das ist nicht richtig. Die Gaspreisbremse bezieht sich auf ein Grundkontingent anteilig an Ihrem durchschnittlichen Verbrauchs. Zur Errechnung dieses Verbrauchs wurden entweder die Daten aus der Jahresverbrauchsprognose herangezogen, die wir im September 2022 für Sie erstellt haben oder die Menge, die Sie im Kalenderjahr 2021 verbraucht haben. Die Energie, die jetzt mehr verbraucht wird, fließt also gar nicht mehr in die Berechnung des Basisbedarfs hinein. Das Kontingent, auf das sich die Gaspreisbremse bezieht, steht bereits fest, unabhängig davon, wie viel Sie jetzt noch verbrauchen. Wer jetzt absichtlich mehr verbraucht als benötigt, muss am Ende also nicht nur für diesen Mehrverbrauch draufzahlen, er gefährdet auch unnötig die allgemeine Versorgungslage. Energiesparen ist und bleibt der richtige Weg.
Sie müssen nichts tun. Die Abwicklung der Gas- und Wärmepreisbremse übernehmen wir automatisch für Sie.
Die Strompreisbremse greift bei allen Stromkunden. Je nach Verbrauchsmenge variiert die Höhe des Deckels und die Grundlage für die Berechnung des Grundkontingents, welches gedeckelt wird. Maßgebliches Unterscheidungskriterium bei den Kundengruppen im Strom ist, ob ein jährlicher Verbrauch von bis 30.000 kWh oder über 30.000 kWh vorliegt.
40 ct/kWh brutto – einschließlich Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich bedingten Preisbestandteilen, wie Steuern und Abgaben.
13 ct/kWh netto – Netzentgelte, Messstellenentgelte und staatlich bedingte Preisbestandteile, wie Steuern und Abgaben kommen zu diesem Preis also noch hinzu.
Der Strompreisdeckel bezieht sich auf den Basisbedarf. Dieser entspricht einem Grundkontingent anteilig an Ihrem durchschnittlichen Stromverbrauchs. Alles, was über diese Menge hinausgeht, wird zum vereinbarten Vertragspreis berechnet. Für die Berechnung des Grundkontingents werden Stromkunden in zwei Gruppen aufgeteilt. Entscheidend ist neben der Verbrauchsmenge auch die Zählerart:
SLP-Kunden: Standardlastprofilkunden sind in der Regel alle privaten Haushaltskunden und kleinere Gewerbebetriebe. Hier wird der Zählerstand einmal im Jahr abgelesen.
RLM-Kunden: Registrierende-Leistungsmessung-Kunden sind in der Regel größere Gewerbe- und Industriekunden. Hier übermittelt ein spezieller Zähler in einem bestimmten Rhythmus mehrmals täglich den aktuellen Verbrauch. Im Regelfall werden diese Zählertypen ab einem Jahresverbrauch von 100.000 kWh verbaut und bei Einspeisern mit EE-Anlagen größer 100 kW.
Sie müssen nichts tun. Die Abwicklung der Strompreisbremse übernehmen wir automatisch für Sie.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten private Haushalte sowie kleine und mittelständische Unternehmen, die weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gas pro Jahr verbrauchen.
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe errechnet sich folgendermaßen:
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Erdgaskunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an dem im Monat September 2022 prognostizierten Jahresverbrauch, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Mithilfe unseres Energiekostenrechners können Sie unter Angabe Ihres letzten Jahresverbrauchs sowie den Kosten aus der letzten Abrechnung individuell errechnen lassen, welche Kostensteigerungen für Erdgas auf Sie zukommen und wie Sie mit Energiesparmaßnahmen Ihre voraussichtlichen Erdgaskosten senken können.
Die Dezember-Soforthilfe erhalten Kunden, die die gelieferte Wärme zu eigenen Zwecken verbrauchen oder ihren Mietern zur Verfügung stellen.
Die oben genannten Kundengruppen erhalten dennoch Soforthilfe, sofern sie:
Aufgrund anderer Marktgegebenheiten als bei Gas erhalten Fernwärmekunden eine einmalige Entlastung für den Dezember in Form eines pauschalen Betrags.
Der Betrag für die Entlastung durch die Dezember-Soforthilfe bemisst sich an:
Der Anpassungsfaktor von 20% dient zur Abbildung von zwischenzeitlichen Preissteigerungen.
Die endgültige Höhe der Entlastung wird erst im Rahmen der nächsten Rechnung ausgewiesen.
Je nach Zahlungsart, wird die Umsetzung der Dezember-Soforthilfe unterschiedlich abgewickelt:
Haben Sie uns eine Einzugsermächtigung für Ihre Abschläge erteilt oder sind Sie Jahresvorauszahler? Dann müssen Sie jetzt nicht tätig werden – wir kümmern uns automatisch um die Abwicklung der Dezember-Soforthilfe. Sollten Sie Ihre Abschläge per Dauerauftrag / Überweisung zahlen, schauen Sie bitte oben, wie Sie jetzt vorgehen müssen.
Für alle Fernwärmekunden gilt weiterhin - Energie sparen lohnt sich! Die Höhe der Dezember-Soforthilfe orientiert sich an Ihrem Abschlag im Monat September 2022, unabhängig vom tatsächlichen Verbrauch. Wenn Sie also weniger verbrauchen als prognostiziert, bleibt neben dem Abschlag noch etwas von der Einmalzahlung übrig. Energiesparen ist nicht nur gut für den eigenen Geldbeutel. Wer effektiv Energie spart, schont gleichzeitig die Umwelt, unterstützt die Unabhängigkeit von Energieimporten und trägt zur allgemeinen Versorgungssicherheit bei.
Wir weisen darauf hin, dass
Wir freuen uns, Sie unter unserem neuen Namen LokalWerke begrüßen zu dürfen.
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